Korn oder Kornbrand – das ist hier die Frage

Korn und Kornbrand sind Destillate aus Getreidekorn, die aus der Destillation einer vergorenen Maische gewonnen werden. Es handelt sich um Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe. Der für jeden anhand des Falschenetiketts erkennbare Unterschied zwischen Korn und Kornbrand ist der Alkoholgehalt:

Korn hat mindestens 32 % Vol. und Kornbrand mindestens 37,5 % Vol.

Doch was bedeutet das im Detail?

Korn und Kornbrand sind geschützt

Für die meisten Menschen sind Korn und Kornbrand nur sprachliche Synomyme, also verschiedene Bezeichnungen für die gleiche Sache. Doch nicht für den Gesetzgeber – tja, das Leben könnte manchmal leichter sein ohne ihn! Doch Scherz beiseite: Die Bezeichnung einer Spirituose als Korn oder Kornbrand hat einen ernsten Hintergrund.

Der schon erwähnte Unterschied ist der vorgeschriebene Mindest-Alkoholgehalt. Darüberhinaus haben aber beide Spirituosensorten die Gemeinsamkeit einer geschützten geografischen Angabe – vergleichbar mit dem französischen Calvados oder dem Champagner. Die Herstellung ist beschränkt auf Deutschland, Österreich und die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens. Dazu zählen Gemeinden wie Eupen, Sankt Vith und einige weitere, eher unbekannte Orte im deutsch-belgischen Grenzgebiet.

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Doch damit nicht genug: Die Weiterverarbeitung der Destillate, also z.B. die Herabsetzung auf die entsprechende Trinkstärke mit Wasser, die Flaschenabfüllung oder das Etikettieren dürfen durchaus auch außerhalb der definierten Gebiete erledigt werden. Das bedeutet: Getreidespirituosen, die außerhalb der erwähnten Gebiete hergestellt werden, dürfen sich nicht Korn oder Kornbrand nennen, umgekehrt aber ist es denkbar, dass “deutscher” Klarer Schnaps irgendwo anders abgefüllt und als Korn oder Kornbrand vermarktet werden darf.

Weitere Rechtsvorschriften zu Korn und Kornbrand

In Deutschland, Österreich und den erwähnten Gebieten Belgiens gelten neben den spezifischen Vorschriften bezüglich der Spirituosen-Kategorie- und -Bezeichnung ergänzend auch Vorschriften des Lebensmittelrechts auf der Ebene der EU und der Staaten. Dazu ein Beispiel: Spirituosen, die unter der Bezeichnung „Deutscher Korn” oder “Deutscher Kornbrand“ in den Verkehr gebracht werden, müssen vollständig in Deutschland destilliert und hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Österreich und die belgischen Gebiete.

Und nun übertragen wir diese Überlegung mal auf beispielsweise Westerwälder Korn oder Münsterländer Kornbrand – Da gilt im Prinzip das gleiche: Was das Etikett verspricht, muss der Inhalt einhalten. Im Amtsdeutsch heißt das dann: Werden die Bezeichnungen Korn oder Kornbrand mit den “im EU-Spirituosenrecht als eigenständige geografische Angaben geschützten Gebietsnamen einschließlich ähnlicher oder abgewandelter Varianten, einer Ergänzung um Namen, kleinere, geografische oder politische Einheiten” ergänzt, so gilt entsprechendes.

Dabei kommt es darauf an , dass Produkte wie Korn und Kornbrand “ihre wesentlichen Eigenschaften” in diesen Gebieten und Orten erhalten haben. Heißt im Klartext: Wenn schon nicht vollständig vor Ort aus lokalen Zutaten erzeugt, so müssen Korn und Kornbrände, die sich nach einem Ort oder einem Gebiet nennen, wenigstens vor Ort zusammengefügt, also “geblendet” worden sein.

Viele Korn- und Kornbrand-Sorten

Abgesehen von diesen sehr formalen Vorschriften der verschiedenen Regelungen und Gesetze auf EU- und nationaler Ebene gibt es aber auch inhaltliche Vorgaben für Korn und Kornbrand. Beide Getreidespirituosen dürfen aus verschiedenen Rohstoffen wie zum Beispiel Weizen, Roggen oder Dinkel und darüberhinaus auch unter Verwendung von Malzen hergestellt werden. Die Zugabe von Malz unterstützt den Gärvorgang, denn unter Umständen reicht die Verzuckerung des natürlichen Stärkegehalts der Getreide nicht aus, um einen wirklich “feinen” und “milden” Korn oder Kornbrand zu gewinnen.

Apropos fein und mild: Wird eine Getreidespirituose als Doppelkorn angepriesen, so muss sie mindestens 38 % Vol. aufweisen und – Überraschung! – darf den Zusatz Kornbrand führen, obwohl es 2 % weniger Alkohol hat. Ein anderes Beispiel: Der Hersteller Berliner Brandstifter nennt seinen Weizenkorn “Premium Kornbrand” – auch das hat einen gesetzlich geregelten Hintergrund. Als Premium bezeichnete Kornbrände weisen einen spürbar milderen, “weicheren” Geschmack auf und / oder übersteigen den vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt von 38 % Vol. Ob die höhere Qualität durch mehrfache Filterung oder andere Herstellverfahren oder durch Fassreifung erzielt wird, ist dabei egal.

Apropos Fassreifung: Wenn damit ausdrücklich geworben wird, der Kornbrand also etwa Hinweise auf die Reifung im Namen führt, wie beispielsweise beim Lagerkorn, dann muss er wenigstes 6 Monaten im Holzfass oder Tanks oder Ton- und Glasbehältern gereift sein. Die Reifezeit kann zusätzlich genannt werden, muss aber nicht. Nur bei so schwammigen Bezeichnungen wie etwa “Ganz alter Kornbrand” gibt es wiederum die Vorschrift, dass es sich bei der Reifezeit um mindestens 3 Jahre handeln muss. Die (freiwillige) Angabe von Jahren oder Monaten der Reifung muss dabei in unmittelbarer Nähe zur Produktbezeichnung stehen.